eingestellt: 18.09.2025
Die Bundesregierung hat ein zentrales Versprechen aus dem Koalitionsvertrag erfüllt: Die Agrardieselrückvergütung wird vollständig wieder eingeführt. Grundlage ist ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Ab 1. Januar 2026 erhalten land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 21,48 Cent pro Liter Diesel zurück. Das entlastet die Branche dauerhaft um rund 430 Millionen Euro jährlich und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bundesregierung hat ein zentrales Versprechen aus dem Koalitionsvertrag erfüllt: Die Agrardieselrückvergütung wird vollständig wieder eingeführt. Grundlage ist ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Ab 1. Januar 2026 erhalten land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 21,48 Cent pro Liter Diesel zurück. Das entlastet die Branche dauerhaft um rund 430 Millionen Euro jährlich und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe. Dazu sagt der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer: „Die Bundesregierung hat eine der größten Fehlentscheidungen der Ampel-Regierung korrigiert. Die Agrardieselrückvergütung kommt vollständig zurück. So entlasten wir unsere Betriebe, geben ihnen Planungssicherheit und stärken ihre Wettbewerbsfähigkeit. Genau das war in der Landwirtschaftspolitik überfällig.“ Derzeit werden landwirtschaftliche Betriebe nur noch mit 6,44 Cent pro Liter steuerlich entlastet. Zum 1. Januar 2026 sollte die Entlastung komplett entfallen. Hintergrund: Der volle Steuersatz für Dieselkraftstoff beträgt aktuell 47,04 Cent pro Liter. Bis zum 29. Februar 2024 lag die Entlastung für landwirtschaftliche Betriebe bei 21,48 Cent pro Liter, von März bis Dezember 2024 bei 12,888 Cent und für das aktuelle Jahr 2025 sind es nur noch 6,444 Cent pro Liter. Im Durchschnitt erhält ein Betrieb ab 2026 mit der vollen Entlastung von 21,48 Cent pro Liter, etwa 2.790 Euro pro Jahr – abhängig von Größe, Art und Bewirtschaftungsform des Betriebs. Die Steuerentlastung erfolgt im Rahmen eines nachgelagerten Entlastungsverfahrens. Die Betriebe müssen einen Antrag stellen, die Steuererstattung erfolgt dann in der Regel im Jahr nach Verwendung des Diesels.
(Quelle: PRESSEMITTEILUNG BMLEH 78/25)