Das Holz aus den Wäldern unserer Mitglieder ist zertifiziert!
Mit Ihrer Mitgliedschaft bei der WBV ist Ihr Wald und Holz automatisch PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) zertifiziert.
Ohne dieses Gütesiegel wäre ein Holzverkauf an viele Säger nur schwer möglich.
Das Zertifikat ist an Standards und Leitlinien gebunden, die der Waldbesitzer beachten muss. So sind z.B. Kahlschläge grundsätzlich zu unterlassen, Forstmaschinen müssen ausgewiesene Gassen nutzen und es sollen Mischbestände statt Monokulturen gefördert werden.
Mit Beginn des Jahres 2021 traten neue PEFC-Standards in Kraft. Diese wurden gemeinsam von Vertretern der Waldbesitzer, Wissenschaftlern sowie weiteren am Wald interessierten Gruppen ausgearbeitet. Für eine einjährige Übergangsfrist gelten nun die neuen und die bisherigen Standards parallel. Nutzen Sie die Zeit und machen Sie sich mit dem neuen Waldstandard vertraut!
Spätestens ab dem 01.01.2022 müssen die Anforderungen aus der 2020er-Version bei der Waldbewirtschaftung umgesetzt werden.
Über die wichtigsten Regelungen informiert der nachfolgende Bereich "PEFC-Ziele". Zudem finden Sie ausführliche Informationen auf der Homepage www.pefc.de
PEFC Ziele
Vorrangiges Ziel von PEFC ist...
...den Wald umfassend nachhaltig zu bewirtschaften. Die forstlichen Ressourcen und die vom Wald ausgehenden vielfältigen Funktionen sollen erhalten und gegebenenfalls verbessert werden.
Hier die PEFC-Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung, gültig ab dem 01.01.2021 zum Nachlesen. Mehr Informationen auch auf der PEFC-Website.
Die aktuellen Standards mit Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst:
- Auf nährstoffarmen Böden ist eine reguläre Vollbaumnutzung nicht erlaubt, um die Böden nicht dauerhaft zu verarmen und um die Ertragskraft des Bodens für die nachfolgenden Generationen zu erhalten.
- Private Selbstwerber müssen einen qualifizierten Motorsägenkurs nachweisen.
- Eingesetzte Forstunternehmer müssen ein von PEFC anerkanntes Forstunternehmerzertifikat aufweisen.
- Bio-Öle und Sonderkraftstoffe (bei Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren) sind für alle verpflichtend, auch für eingesetzte Brennholzselbstwerber. Eine Ausnahme gibt es nur für landwirtschaftliche Schlepper ohne hydraulisch angetriebene Anbaugeräte.
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur als letztes Mittel und durch Personen mit Sachkundenachweis ausgebracht werden. Außer bei Polterbehandlungen und Verbissschutz ist dazu ein Gutachten einer fachkundigen Person erforderlich.
- Biotopholz (stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume) soll in angemessenen Umfang erhalten bleiben. Werden Betriebspläne aufgestellt, müssen Aussagen zum Biotopholz enthalten sein.
- Der Mindestabstand von Rückegassen im Wald bleibt bei 20 m. Gleißbildung ist zu vermeiden, flächiges Befahren wird unterlassen.
- Waldbesitzende als Jagdgenossenschaftsmitglieder wirken auf angepasste Wildbestände hin (Grundlage für naturnahe Waldbewirtschaftung).
- Struktur- und artenreiche Waldränder werden gefördert.
- Kunststoffprodukte, wie Wuchshüllen, werden nach Gebrauch entnommen und fachgerecht entsorgt um Rückstände im Ökosystem zu vermeiden.